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Reifenfrage

Die COC bestätigt, dass das benannte Fahrzeug mit der erteilten Betriebserlaubnis überein stimmt. Die Daten in den Zulassungbescheinigungen beziehen sich hierauf. Importiert man beispielsweise ein gebrauchtes Fahrzeug aus Frankreich nach Deutschland, werden die Daten der COC übernommen, weil in der französischen Carte Grüße (das Pendant zu unseren ZuB) nämlich fast nix steht an Daten.
 
Hi, zudem gilt noch das Verkehrsblatt 15/2019:
 

Anhänge

  • Verkehrsblatt 15_2019 Seite 530 ADAC.pdf
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Hi,

hier noch eine Liste mit den Typen der verschiedenen F800GS Modellen von 2008-2018 in Europa:

Typen F800GS 2008-2018.png
 
:rolleyes: Gut möglich, dass hier einiges vermischt wird. Eines bleibt aber, wie es ist (ja, ich mische mich doch noch mal ein - und wiederhole mich): Weil die M+S-Kennzeichnungsregel/StVZO §36, unter der bislang Reifen mit geringerem Geschwindigkeitsindex gefahren werden durften (bei Hinweispflicht per Aufkleber im Cockpit), in Deutschland (leider) kassiert wurde, ist beispielsweise ein TKC 80 hierzulande nicht mehr legal an einem Motorrad zu fahren, wenn der in ZB Teil 1 eingetragene Geschwindigkeitsindex höher liegt. Ganz gleich, wie hoch oder niedrig man mit seiner hübschen CoC springen mag und wie oft man selbige zitiert. Es geht um Rechtspräzision, für Laien nicht immer erkennbar. Daher sind die Angaben in Position 50 (Bemerkungen) auch umfänglich, also zum Beispiel explizit als M+S aufgeführt.

Bedeutet salopp formuliert: Gilt in Deutschland M+S nicht mehr (StVZO-Regelung in §36), war's das damit auch, ist der Eintrag in der CoC irrelevant.

Und noch etwas: Die CoC ist ohnehin nur eine umfassende Bestätigung vom Hersteller (in unserem Fall von BMW), dass das entsprechende Fahrzeug der EG-Typengenhemigung entspricht, also eine "Übereinstimmungsbescheinigung". Sie hat allein den Zweck, innerhalb der EU für europäische Fahrzeuge einen leichteren Zulassungsprozess zu ermöglichen. Sie ist kein amtliches Dokument, um Reifen, die in Position 50 aufgeführt wurden, gegen jedes nationale Recht zu verargumentieren (s. Kontext M+S-Regel).

Ich fasse zusammen: M+S-Regel für Motorräder gibt's in good old Germany nicht mehr, also sind in der CoC vermerkte M+S-Reifen hinsichtlich Rechtssicherheit bei höherem Geschwindigkeitsindex obsolet.

Zum TÜV-Ingenieur oder Polizisten zu gehen, ihm die CoC unter die Nase zu halten und dabei zu sagen "Hey, schau, hier steht, ein TKC 80 wurde in diesen und jenen Dimensionen als M+S-Reifen von BMW am 25.09.2012 als technisch zulässig in die CoC eingetragen", wird keine Wirkung erzielen.
 

Reifenfreigaben​


Wichtiger Hinweis zu Reifenumrüstungen an Motorrädern!​

Im Verkehrsblatt 15-2019 vom 15.08.2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Daraus resultiert, dass bestehende Bereifungsempfehlungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage bei abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden können.

Gültig ist die neue Vorgehensweise für Reifen, die nach 31.12.2019 hergestellt wurden, bzw. ab dem Jahr 01.01.2025 für alle Reifenumrüstungen.


Bei der Reifenumrüstung werden nun folgende Fälle unterschieden:

Fall 1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (die Mehrheit der Fahrzeuge ab BJ 2000)
Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller
.
Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90). Für diesen Fall stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von uns empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.
Fall 1b: Geänderte Reifengröße, die innerhalb der original eingetragenen Reifengrößen liegt.
Setzt voraus, dass schon bei der Fahrzeughomologation mehrere Reifengrößen eingetragen wurden und die neue Reifengröße innerhalb der in der Zulassungsbescheinigung (ZB) oder im COC-Papier aufgeführten Dimensionen liegt. Diese Änderung ist ohne Weiteres zulässig, auch hier hilft Ihnen eine Service-Information bei der Auswahl der geeigneten Bereifung.
Fall 1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart.

Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!
Eine von uns ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!
Grundsätzlich für Fall 1 gilt: Die geänderte Bereifung muss typgenehmigt (UN/ECE Regelung 75) und technische Parameter (Geschwindigkeitsindex, Traglast) müssen gleich oder höherwertig sein.

Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21)
Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.

Allgemein gilt:
Eine evtl. in den Zulassungsdokumenten (COC und/oder ZB) eingetragene Reifenfabrikatsbindung entfällt für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung durch diese Neuregelung.
Die in Vergangenheit ausgestellten Bescheinigungen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Service-Informationen) verlieren im Falle einer Größen-/Bauartänderung (Fälle 1c und 2) der dort aufgeführten Bereifung ihre Gültigkeit und können nur noch als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen. Für diese Art der Umbereifung werden wir in Zukunft nur noch Herstellerbescheinigung ausstellen. Wir empfehlen, die entsprechende Bescheinigung zur notwendigen Anbauabnahme mitzuführen.
Bei einer Reifenumrüstung ohne Größen-/Bauartänderung (Fälle 1a und 1b) können die bisher ausgestellten Bescheinigungen weiterhin verwendet werden. In der Zukunft werden wir in diesen Fällen eine Service-Information erstellen, die Ihnen bei der Auswahl der optimalen Bereifung für Ihr Fahrzeug helfen soll. Die bisher gebräuchlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Falle einer Reifenfabrikatsbindung sind nicht mehr nötig.

Das Verkehrsblatt 15-2019 ist auch für die Polizei und den TÜV etc. verbindlich.

Das hat auch Nicht mit der M+S Angabe zu tun, da ging es ja um Reifen welche NICHT in der CoC eingtragen waren.


"Wer ohne Grund immer Recht haben möchte.... ist meist im Unrecht".

Sorry, mußte sein.

MlG
MABx
 
Die COC ist tatsächlich nur eine Bestätigung des Herstellers, dass das benannte Motorrad der Typengenehmigung entspricht. Mehr nicht!
Aaaber auch nicht weniger!!!
Stehen in der Coc M&S Reifen in Q, stehen auch in der Typgenehmigung M&S Reifen in Q und somit wurde das Motorrad genau so zugelassen.
Wenn ich mit CoC und ZuB zur Zulassungsbehörde gehe und darum bitte, mir eben diese in der CoC vermerkten M&S Reifen in Q in die ZuB I einzutragen, wird man das tun, weil das Motorrad so für den Straßenverkehr zugelassen worden ist.
Die Geschichte mit dem Aufkleber ist doch eine andere: Früher durfte man mit einem Motorrad, das 192 km/h als Höchstgeschwindigkeit eingetragen hatte, M&S Reifen in Q fahren, wenn ich einen Aufkleber 160 ins Blickfeld Pappe. Das ist Geschichte.
Aber in der irgendwo oben abgebildeten CoC sind M&S Reifen in Q eingetragen. Es geht also nicht darum, Reifen zu fahren, die nicht eingetragen sind.

Und zum Thema TüV-Ingenieur und Polizisten: Beide brauchen die CoC überhaupt nicht, weil beide Zugriff auf der CoC übergeordnete Daten haben. Und die lesen dort : M&S Reifen in Q Teil der Typengenehmigung. Auch der Satz "Hey, schau, hier steht, ein TKC 80 wurde in diesen und jenen Dimensionen als M+S-Reifen von BMW am 25.09.2012 als technisch zulässig in die CoC eingetragen" muss eher heißen:
"Hey, schau, hier steht, dieser BMW wurde mit dem TKC 80 in diesen und jenen Dimensionen als M+S-Reifen eine EG Typengenehmigung erteilt, was BMW am 25.09.2012 in die CoC richtig abgeschrieben hat!"

Weil:

Die CoC ist ohnehin nur eine umfassende Bestätigung vom Hersteller (in unserem Fall von BMW), dass das entsprechende Fahrzeug der EG-Typengenhemigung entspricht, also eine "Übereinstimmungsbescheinigung".

 
Hi,
gute Nachrichten!
Conti hat die Herstellerbescheinigung für den TKC70/80 auf der F800GS nach meiner Kontaktierung nun geändert .
Danke an alle, die mitgeholfen haben:

"Sehr geehrter Herr B,



Sie müssen die Bereifung nicht eintragen lassen, hier hatten wir für das Fahrzeug falsche Informationen, anbei die Service-Information für Ihr Fahrzeugmodell.

Mit der Service-Information muss die Bereifung nicht mehr eingetragen werden.



Mit freundlichen Grüßen,

Hans-Jürgen Breves

Technischer Kundendienst
Reifen Ersatzgeschäft D

Geschäftsfeld Reifen

Besucheranschrift:
Continental, Jädekamp 30, 30419 Hannover

Rechnungsanschrift:
Continental Reifen Deutschland GmbH
Accounts Payable Kst. 67815 | Vahrenwalder Straße 9 | 30165 Hannover

Telefon: 0800 2000 744
Telefax: +49 511 976-3749
E-Mail: technikmoto@conti.de
Web: http://www.continental-reifen.de"


Anmerkung: Die F800GS 2. Gen. "0B02" darf den TKC 80 nach CoC nicht ohne Eintragung fahren!
 

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  • TKC70_80 F800GS Herstellerbescheinigung.pdf
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Zuletzt bearbeitet:
Moin

Nach 2 Pullen Bier und dem lesen des ganzen Threads bin ich durch den Wind.
Hab das vorher auch schon nicht ganz verstanden. Ist nur nun wieder aufgekommen als mein Kollege mich gefragt hat was er denn auf seiner F800 installieren darf. Er hatte da schon Gespräche mit dem Reifenhändler.

Ich hab ne 2013 Adv. eingetragene Höchstgeschwindigkeit 193km/h. Im Moment 2019er K60 Scout mit "Bapperl" max 190Km/h
Damit fällt der Heidenau K60 Scout als neuer Reifen raus wegen "T" 190km/h. Korrekt ?
Oder ich lass ihn eintragen - steht zumindest in der Reifenfreigabe bei Heidenau.
Bin ich mit dem 2019 Reifen legal ?

TKC 70 oder TKC 80 geht ohne eintragen korrekt ?

Was geht von den Mitas ? Alle, aber mit eintragen ?

Ich muss mich kümmern, den die Reifen sind bald runter.

Guts Nächtle
 
Moin,
Komme gerade vom TÜV: vorderradreifen Bj. 19 könnte ich weiterfahren, Hinterradreifen Bj. 20 muss ich eintragen lassen. Habe jetzt die Eintragungszustimmung vom TÜV für vorne und hinten für über 70€ erhalten.
Heidenau Scout auf 800 GS.
 
Moin,
Komme gerade vom TÜV: vorderradreifen Bj. 19 könnte ich weiterfahren, Hinterradreifen Bj. 20 muss ich eintragen lassen. Habe jetzt die Eintragungszustimmung vom TÜV für vorne und hinten für über 70€ erhalten.
Heidenau Scout auf 800 GS.
Moin

Was heißt Eintragungszustimmung ?
Damit könnte ich mir die Reifen beim Strassenverkehrsamt in die Zullassungsbescheinigung eintragen lassen ?
Oder ist der Zettel vom TÜV wie eine ABE, nur für dein Mopped, zu sehen ?

Das mit dem Eintragen steht ja auch bei der "Freigabe" von Heidenau drin. Stand 02/2020
 
Bedeutet zumindest für Hessen, dass die Zustimmung des TÜH mit Bilddokumentation und vielen weiteren Papieren zu irgendeiner Zentrale nach Fulda geht, von dort das endgültige OK zu mir geschickt wird und ich dann endgültig in der Zulassungsstelle eintragen kann....::Nee neh?::
Aber dann ist endlich Ruhe....
Der TÜV Prüfer war auch am kotzen....
 
Hallo Henne, (und hallo Raptor)

da hast du leider die A..-Karte.

Anmerkung: Die F800GS 2. Gen. "0B02" darf den TKC 80 nach CoC nicht ohne Eintragung fahren! Und das gilt auch für den K Scout ab Bj. 2020.

Hättest du eine F800GS 1. Gen. oder eine ADV, könntest du den Reifen ohne Eintragung fahren. Das Schlüsselwort ist die CoC unter "50. Bemerkungen".

Sicherheitshalber solltest du nochmal überprüfen, was dort genau steht!

Gerne kannst du mir das auch als PN schicken. Ich melde mich dann bei dir.

MlG
MABx
 
Hallo Raptor,

die Reifengröße (alle Daten) ist entscheident und die Daten unter "50. Bemerkungen" in der Coc.
Der Reifenhersteller ist egal!

MlG
MABx
 
Hallo Henne, (und hallo Raptor)

da hast du leider die A..-Karte.

Anmerkung: Die F800GS 2. Gen. "0B02" darf den TKC 80 nach CoC nicht ohne Eintragung fahren! Und das gilt auch für den K Scout ab Bj. 2020.

Hättest du eine F800GS 1. Gen. oder eine ADV, könntest du den Reifen ohne Eintragung fahren. Das Schlüsselwort ist die CoC unter "50. Bemerkungen".

Sicherheitshalber solltest du nochmal überprüfen, was dort genau steht!

Gerne kannst du mir das auch als PN schicken. Ich melde mich dann bei dir.

MlG
MABx
Danke!
Egal, jetzt wird er eingetragen und Ruhe ist. Lt. TÜH der einzige Weg....
 
Mooin


Also ich habe eine F800GS Adv. aus 2013. eingetragene 193 Km/h Höchstgeschwindigkeit
in der COC steht folgendes:
1619949196265.png

1619949210606.png

Bei Heidenau, aktuelle Freigabe:

1619949368434.png

Demnach schliesse ich daraus, daß ich den K60 Scout ab Herstellung 2020 eintragen lassen muss.

Wenn ich einen Stollenreifen bekomme der der einen größeren Geschwindigkeitsindex als "T" hat,
könnte ich den auch so fahren, da der dann über 190 Km/h liegt. "V" als Beispiel.
 
Hallo Raptor,

bei deiner ADV (0B05) aus 2013 ist in der CoC für das HR kein "Diagonalreifen" (B17) eingetragen. Da der K60 Scout ein Diagonalreifen (B17) ist, ist dieser eintragungspflichtig, da eine"Bauartänderung" vorliegt von "R17" auf "B17".

Beim VR würde es passen.

Bezüglich des Geschwindigkeitsindex hast du bereits in der CoC ein "Q" stehen für HR und VR. Auch alle höheren Geschwindigkeitsindexe sind also fahrbar ohne Eintragung (H, T, V etc).

Bezüglich der Eintragung eines HR-Diagonal-Reifens ( 150/70 B17 M/C 69 Q TL M+S) sollte es beim TÜV eigentlich keine Probleme geben (ist bei der F800GS 1. Gen. ja bereits in der CoC eingetragen, beim TüV mit anmerken!).

Viel Erfolg.

MlG
MABx
 
Es ist schon eigentümlich was BMW für ein unlogische Wirrwarr bei den F800GS + F800GS-Adv seitens der COC und der Reifenfreigaben eingetragen hat ... aber man muss es so akzeptieren !

Hoffen wir, dass die aktuelle Regelung seitens Reifenfreigaben / Eintragung irgendwann mal wieder "Motorradfahrerfreundlicher" wird ... wobei ich das nun auch nicht glauben mag ...
 
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